Satzung des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt

Präambel

Alle in der Satzung getroffenen Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und divers geschlechtliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1      Name und Wesen

  1. Der Verband führt den Namen „Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V.“ - im Folgenden LSV genannt - und ist die freiwillige Vereinigung von Schachsport betreibenden Organisationen in Sachsen-Anhalt.
  2. Der LSV hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
  3. Der LSV ist Mitglied im Deutschen Schachbund e.V. (DSB) und im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. (LSB).
  4. Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der LSV gliedert sich in die drei unselbstständigen Schachbezirke (SB) Magdeburg, Halle und Dessau, die sich selbstständig organisieren. Kreisverbände können ebenso gebildet werden. Die Rechtsvertretung erfolgt durch den LSV.
  6. Die Landesschachjugend (LSJ) ist die unselbstständige Jugendorganisation des LSV. Sie vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im LSV auf der Grundlage einer Jugendordnung, die sich die LSJ in Übereinstimmung mit dieser Satzung und mit der Genehmigung des Präsidiums selbst gibt. Die LSJ verwaltet sich mit den ihr überlassenen Mitteln des LSV zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele eigenverantwortlich. Die LSJ ist dem Präsidium gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 2      Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

  1. Der LSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der LSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des LSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des LSV ist die Pflege und Förderung des Schachsports Der LSV ist offen für alle Schachinteressierten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, Parteizugehörigkeit oder gesellschaftlichen Stellung.
  3. Der LSV fördert den fairen Schachsport. Er bekämpft in Zusammenarbeit mit dem DSB jede Form der Manipulation, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Verwendung unzulässiger technischer Hilfsmittel. Der LSV bekämpft jede Form des Gebrauchs verbotener Mittel oder Methoden zum Zweck der Leistungssteigerung.
  4. Der LSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher oder seelischer Art ist. Er verurteilt jedwedes Verhalten, das das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie allen Erscheinungen von sexueller Gewalt entschieden entgegen. Der LSV tritt für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ein.
  5. Der LSV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die kulturellen und erzieherischen Werte des Schachspiels in der Öffentlichkeit bewerben und entwickeln,
    2. die Schachtraditionen pflegen,
    3. den Schachsport als Breiten- und Leistungssport entwickeln,
    4. die Schachjugend in ihrem Anliegen zu unterstützen, eine breite und systematische Förderung des Schachsports unter Kindern und Jugendlichen vornehmen,
    5. einzelne Nachwuchsschachsportler des LSV, insbesondere Kaderspieler, gezielt fördern,
    6. geltende Wettkampfregeln und -bestimmungen durchsetzen,
    7. Rechts- und Streitfragen klären und entscheiden,
    8. jede Form des Dopings oder der Manipulation bekämpfen.
  6. Zur Erfüllung dieser Aufgaben
    1. wird eine gute Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Organisationen und Einrichtungen sowie der Presse zur Förderung des Schachsports angestrebt,
    2. werden Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter und Schachsportfunktionäre nach anerkannten Qualitätsstandards zentral geschult und ausgebildet,
    3. werden Rechtssätze des DSB und des LSB in Anwendung gebracht,
    4. werden Schachwettkämpfe im Breiten- und Leistungssport organisiert und mit der Unterstützung seiner Mitglieder durchgeführt,
    5. können entsprechend den finanziellen Möglichkeiten hauptamtliche Mitarbeiter angestellt sowie nebenamtlichen Helfern nach Maßgabe einer Honorarordnung Aufwandspauschalen gewährt werden. Hauptamtliche Mitarbeiter werden auf der Grundlage von Arbeitsverträgen tätig.

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des LSV sind:
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. sonstige als gemeinnützig anerkannte Schachorganisationen.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Schachvereine und Vereine mit Schachabteilungen einschließlich ihrer Einzelmitglieder. Der Vereinssitz muss im Land Sachsen-Anhalt liegen und der Verein muss Mitglied des LSB sein. Der Antrag auf Aufnahme in den LSV ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dem Antrag muss insbesondere beigefügt werden:
    1. aktueller Auszug aus dem Vereinsregister,
    2. Kopie der aktuellen Satzung,
    3. aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit.

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Präsidiumsentscheidung Einspruch beim Vorsitzenden der Rechtskommission eingelegt werden. Gegen den Beschluss der Rechtskommission kann beim Präsidenten um die Entscheidung des nächsten Landesverbandstages nachgesucht werden. Die Entscheidung des Landesverbandstages ist endgültig.

  1. Die Mitgliedschaft im LSV i.S.d. Absatz 1 Nr. 1 und 4 ist von der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit abhängig. Sie erlischt, wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit der AO nicht mehr erfüllt sind.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Entwicklung des Schachsports im Land Sachsen-Anhalt erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums auf dem Landesverbandstag mit ¾ -Stimmenmehrheit ernannt. Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung jederzeit gegenüber dem Präsidium aufkündigen. Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied seine Pflichten in grober Weise verletzt oder dem LSV einen nicht nur unerheblichen Schaden zufügt. Die vorgenannten Regelungen gelten für Ehrenpräsidenten Das Nähere regelt eine vom Landesverbandstag beschlossene Ehrenordnung.
  3. Fördernde Mitglieder sind durch Präsidiumsbeschluss berufene natürliche und juristische Personen. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Tod. Mitglieder können nur zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem LSV austreten. Sie haben den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei Auflösung einer Mitgliedsorganisation ist der Erklärung eine Protokollabschrift des zuständigen Organs vorzulegen. Mitglieder können nur zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem LSV austreten.
  5. Mitglieder können durch das Präsidium aus dem LSV ausgeschlossen werden, wenn sie der Satzung des LSV, seinen Ordnungen, Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen zuwiderhandeln oder diese nicht oder nur teilweise beachten, insbesondere Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Forderungen nicht oder nur teilweise entrichten und dem LSV damit nicht nur unwesentlichen materiellen oder immateriellen Schaden zufügen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Präsidiumsentscheidung Einspruch beim Vorsitzenden der Rechtskommission eingelegt werden. Gegen den Beschluss der Rechtskommission kann beim Präsidenten um die Entscheidung des nächsten Landesverbandstages nachgesucht werden. Die Entscheidung des Landesverbandstages ist endgültig. Bestehende Verbindlichkeiten werden durch den Ausschluss weder aufgehoben noch durch einen Einspruch ausgesetzt. Beiträge und Umlagen sind in jedem Falle für das Kalenderjahr voll zu entrichten, in dem der Ausschluss wirksam wird.

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht,
    1. die Wahrnehmung ihrer schachsportlichen Interessen durch den LSV zu verlangen und die dem LSV zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Materialien im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den hierfür erlassenen Ordnungen und Richtlinien zu benutzen,
    2. durch den LSV in allen mit dem Schachsport zusammenhängenden Fragen beraten zu werden,
    3. an den vom LSV ausgeschriebenen Meisterschaften und Wettkämpfen nach Maßgabe der jeweiligen Ausschreibungen und der Festlegungen des Veranstalters teilzunehmen,
    4. an zentralen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des LSV im Rahmen der vorgehaltenen Ressourcen teilzunehmen,
    5. zur Erreichung ihrer schachsportlichen Ziele an Mitteln beteiligt zu werden, die dem LSV zur Förderung des Breiten- und Leistungsschachs zur Verfügung stehen.
  1. Die Mitglieder haben die Pflicht,
    1. die Satzung anzuerkennen sowie sich nach ihr und den weiteren Ordnungen, Richtlinien, Beschlüssen und getroffenen Vereinbarungen zu verhalten,
    2. an der Erfüllung der Aufgaben des LSV aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu mehren,
    3. jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die dem Ansehen des LSV in der Öffentlichkeit schaden oder dem Verbandszweck zuwiderlaufen,
    4. den Auflagen und Ersuchen des LSV rechtzeitig nachzukommen,
    5. Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Forderungen fristgemäß zu entrichten bzw. zu begleichen.
    6. den Wegfall der Gemeinnützigkeit als Mitglied i.S.d. § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 4 dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.
  2. Von der Wahrnehmung ihrer Rechte können auch einzelne Mitglieder befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, sollten sie in grober Weise gegen die Pflichten nach Absatz 1 oder gegen die in § 2 genannten Verbandsinteressen verstoßen.

§ 5      Organe

Die Organe des LSV sind:

  1. der Landesverbandstag,
  2. der Vorstand,
  3. das Präsidium,
  4. die Rechtskommission,
  5. das Landesturniergericht.

§ 6      Landesverbandstag

  1. Der Landesverbandstag ist das höchste Organ des LSV, gegen dessen Beschlüsse keine Einwände möglich sind. Er wird alle vier Jahre vom Präsidenten mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Tagesordnung und Anträge werden auf der LSV-Homepage mindestens einen Monat vor dem Landesverbandstag verkündet.
  2. Dem Landesverbandstag gehören mit Stimmrecht an:
    1. die Mitglieder des Präsidiums,
    2. die Delegierten der SB,
    3. die Delegierten der LSJ.

Jeder SB und die LSJ entsenden jeweils fünf Delegierte. Die Anzahl der Delegierten richtet sich daneben nach der Mitgliederstärke der SB und der LSJ zum 1. Januar des Geschäftsjahres, in dem der Landesverbandstag stattfindet. Je angefangene 200 Mitglieder dürfen die SB und die LSJ jeweils einen weiteren Delegierten entsenden. U20-Mitglieder zählen ausschließlich zur LSJ. Die SB und die LSJ benennen ihre Delegierten in eigener Verantwortung, wobei die Mitgliederstärke der angeschlossenen Schachvereine zu berücksichtigen ist. Auf Antrag eines SB oder der LSJ entscheidet das Präsidium und in Eilfällen der Präsident abschließend.

  1. Dem Landesverbandstag gehören beratend an:
    1. die hauptamtlichen Mitarbeiter des LSV,
    2. der Anti-Doping-Beauftrage,
    3. die Vorsitzenden der Rechtskommission und des Landesturniergerichts, im Verhinderungsfall jeweils ein Stellvertreter,
    4. die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
  2. Die Delegierten sind der Geschäftsstelle von den Vorsitzenden der SB bzw. dem Vorsitzenden der LSJ bis spätestens sechs Wochen vor dem Landesverbandstag namentlich zuzüglich der jeweiligen E-Mailadressen bekannt zu machen. Die Delegierten werden spätestens einen Monat vorher per E-Mail eingeladen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
  3. Der Landesverbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Kassenprüfer, ggf. des Anti-Doping-Beauftragten sowie der Vorsitzenden der Rechtskommission und des Landesturniergerichtes,
    2. Entlastung des Präsidiums,
    3. Änderungen der Satzung,
    4. Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
    5. Festsetzung grundsätzlicher Aufgaben und Ziele des LSV,
    6. Wahl des Präsidiums mit Ausnahme des Vizepräsidenten Jugend und der Vorsitzenden der SB,
    7. Wahl des Anti-Doping-Beauftragten,
    8. Wahl der Kassenprüfer,
    9. Wahl der Mitglieder der Rechtskommission,
    10. Wahl der Mitglieder des Landesturniergerichtes.
  1. Bei der Entlastung sind die Mitglieder des Präsidiums nicht stimmberechtigt.
  2. Die Zusammenlegung von zwei Ämtern im Präsidium ist mit Ausnahme des Amtes eines Vizepräsidenten mit dem Amt des Präsidenten oder dem Amt eines anderen Vizepräsidenten zulässig.
  3. Wählbar für ein Amt ist nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Das Präsidium bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

§ 7      Anträge an den Landesverbandstag

  1. Anträge können jederzeit von den SB, der LSJ und Vereinen oder deren Einzelmitgliedern gestellt werden. Sie sollen zuvor dem Präsidium zur Stellungnahme zugeleitet werden.
  2. Die zu begründenden Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor dem Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle (elektronisch) schriftlich eingereicht werden. Sie sind allen Teilnehmern spätestens mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Anträge an den Landesverbandstag zur Änderung der Landesturnierordnung müssen vom zuständigen Ausschuss vorberaten werden, sodass dieser Stellung nehmen kann. Die Stellungnahme ist dem Landesverbandstag zur Kenntnis zu geben.
  4. Der Landesverbandstag beschließt nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn das vom Landesverbandstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.

§ 8      Außerordentlicher Landesverbandstag

Ein außerordentlicher Verbandstag kann vom Präsidium einberufen werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen. Er muss vom ggf. amtierenden Präsidenten binnen einer Frist von drei Monaten ab Antragseingang einberufen werden, wenn dies von mindestens 15% der Mitgliedsvereine schriftlich gefordert wird oder das Präsidium mehrheitlich zurückgetreten sein sollte. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abweichend von § 7 Absatz 2 kann der Präsident die Antragsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzen.

§ 9      Vorstand

  1. Der Vorstand des LSV besteht aus:
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Vizepräsidenten Finanzen,
    3. dem Vizepräsidenten Sport,
    4. dem Vizepräsidenten Öffentlichkeitsarbeit,
    5. dem Vorsitzenden der LSJ als Vizepräsident Jugend.
  2. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 sind als gesetzlicher Vertreter i.S.d. BGB jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Monate, vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und trifft im Wesentlichen Entscheidungen zu laufenden und eiligen Geschäftsvorfällen. Er hält Kontakt zu den Mitgliedern, unterstützt die Referate, setzt den Haushaltsplan um und beaufsichtigt die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter, soweit nichts anderes bestimmt wird.
  3. Die Geschäftsführung des LSV nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

§ 10    Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören mit Stimmrecht an:
    1. der Präsident,
    2. der Vizepräsident Finanzen,
    3. der Vizepräsident Sport,
    4. der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit,
    5. der Vizepräsident Jugend, im Verhinderungsfall der Stellvertreter des Vorsitzenden der LSJ,
    6. der Referent für Social Media,
    7. der Referent für Frauenschach,
    8. der Referent für Breitenschach,
    9. der Referent für Seniorenschach,
    10. der Referent für Aus- und Weiterbildung,
    11. der Referent für Wertungs- und Passwesen,
    12. die Vorsitzenden der SB oder deren jeweilige Stellvertreter.
  2. Dem Präsidium gehören beratend an:
    1. die Geschäftsführung des LSV,
    2. der Vorsitzende der Rechtskommission, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
    3. der Anti-Doping-Beauftragte.
  3. Dem Präsidium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Führung des LSV zwischen den Landesverbandstagen,
    2. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss des Haushaltsplanes,
    3. Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen und Richtlinien,
    4. Durchsetzung der vom Landesverbandstag vorgegebenen Ziele und Aufgaben,
    5. Beratung und Beschlussfassung zu verbandsinternen Angelegenheiten,
    6. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
    7. Entscheidung über die Sanktionierung von Mitgliedern nach Pflichtverletzungen
    8. Entscheidung über Anträge auf Ehrungen,
    9. Vorschlag zur Ehrung verdienter Schachsportler und Funktionäre des LSV beim DSB, LSB oder der Landesregierung.
  4. Das Präsidium ist nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Eine Präsidiumssitzung ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Präsidiums unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  5. Das Präsidium kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
  6. Das Präsidium ist analog § 179 Absatz 1 S. 2 AktG befugt, redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit diese aufgrund von Forderungen des Vereinsgerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
  7. Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten Jugend und der Vorsitzenden der SB können auf Beschluss des Präsidiums, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst werden muss, abberufen werden.
  8. Scheidet der Präsident aus, bestimmt das Präsidium bis zur Neuwahl auf einem außerordentlichen Landesverbandstag einen Stellvertreter aus der Reihe der Vizepräsidenten. Scheidet ein anderes Präsidiumsmitglied mit Ausnahme des Vizepräsidenten Jugend und der Vorsitzenden der SB während der Amtszeit aus, so erfolgt die Neubesetzung der Funktion durch Nachwahl im Präsidium. Gleiches gilt bei der kommissarischen Besetzung des Anti-Doping-Beauftragten sowie der Vorsitzenden der Rechtskommission und des Landesturniergerichts.
  9. Der Anti-Doping-Beauftragte wird bei Verdacht von Dopingverstößen von Amts wegen tätig. Er ermittelt und dokumentiert den Sachverhalt und leitet den Vorgang unverzüglich an den Anti-Doping-Beauftragten des DSB weiter. Dem DSB wird alsdann die weitere Sachbearbeitung nach Maßgabe der DSB-Antidopingordnung übertragen. Sanktionen gegen Mitglieder des LSV können vom DSB nach Anhörung des Betroffenen im Einvernehmen mit dem Präsidium des LSV verhängt werden. Der LSV verpflichtet sich, in Streitfällen das Votum des anzurufenden DSB-Schiedsgerichts anzuerkennen und umzusetzen.

§ 11    Rechtskommission

  1. Der Rechtskommission gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. zwei Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. zwei Beisitzer.

Die Mitglieder der Rechtskommission sollen juristische Kenntnisse besitzen. Der Vorsitzende der Rechtskommission muss einen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss besitzen.

  1. Die Mitglieder der Rechtskommission dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
  2. Die Rechtskommission arbeitet selbstständig und behandelt alle Streitfälle, die ihr auf der Grundlage dieser Satzung zuständigkeitshalber obliegen und nicht den Spielbetrieb betreffen. Neben den Rechtssätzen des LSV sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des DSB und des LSB Grundlagen ihrer Arbeit und Entscheidungen. Die Rechtskommission kann in der Sache vorläufige Entscheidungen treffen (Einstweilige Anordnungen). Der Rechtskommission ist durch das Präsidium, die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter, die Referate und alle Mitglieder sachgerechte und umfassende Unterstützung in allen Belangen zu gewähren. Beschlüsse der Rechtskommission sind durch- und umzusetzen.

§ 12    Landesturniergericht

  1. Dem Landesturniergericht gehören an:
    1. ein ordentliches Mitglied als Vorsitzender,
    2. zwei weitere ordentliche Mitglieder,
    3. drei ständige Vertreter der ordentlichen Mitglieder.

Jeder SB soll vertreten sein.

  1. Die Mitglieder des Landesturniergerichts dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
  2. Der Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn eine Befangenheit nicht auszuschließen ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident.
  3. Das Weitere regelt die Turnierordnung.

§ 13    Finanzen

  1. Der LSV finanziert sich auf der Grundlage einer Finanzordnung aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen,
    2. Umlagen,
    3. Aufnahmegebühren,
    4. Spenden,
    5. Einnahmen aus Veranstaltungen,
    6. Zuschüssen der öffentlichen Hand,
    7. sonstigen Einnahmen.
  2. Der LSV haftet mit seinem gesamten Vermögen gegenüber Forderungen Dritter.
  3. Der Haushaltsplan wird jährlich vom Präsidium beschlossen.
  4. Die Geschäftsstelle verwaltet die Konten und verantwortet die Buchhaltung.
  5. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des LSV auf Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium bestellt bzw. angestellt. Bei Bedarf können Funktionsträger im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung i.S.d. Einkommensteuergesetzes vergütet werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des LSV ausübt, kann hierfür durch einen entsprechenden Präsidiumsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 14    Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung wird durch drei auf dem Landesverbandstag zu wählende Kassenprüfer vorgenommen. Das Vorschlagsrecht hierfür liegt bei den SB und der Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Die einmalige Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, jederzeit Kontrollen der Konten und der Buchhaltung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Sie prüfen die Jahresabschlüsse. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein Bericht zu fertigen. Dieser ist dem Landesverbandstag vorzulegen.

§ 15    Digitale Versammlungen und Beschlussfassung

  1. Steht der Durchführung des Landesverbandstages mit physischer Präsenz der Versammlungsmitglieder ein nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu beseitigendes Hindernis entgegen, kann das Präsidium beschließen, dass die Versammlung als digitale Versammlung abgehalten wird, sofern die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung sichergestellt und die Stimmrechtsausübung der Teilnehmer über elektronische Kommunikation möglich ist. Die Durchführung als digitale Versammlung ist spätestens mit der Einladung zu verkünden.
  2. Das Präsidium kann auch beschließen, dass den Teilnehmern erlaubt wird, bezüglich aller oder einzelner Anträge ihre Stimme vor der Durchführung der Versammlung schriftlich abzugeben und dass ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem in der Einladung gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  3. Die Option einer digitalen Versammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten oder des Vorsitzenden eines Gremiums jederzeit unter Beachtung der vorgenannten Förmlichkeiten auch für Gremiensitzungen gewählt werden, soweit nicht mindestens 1/3 der Mitglieder widerspricht.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten für hybride Versammlungen entsprechend. Eine hybride Versammlung liegt vor, wenn Teilnehmer sowohl am Ort der Versammlung als auch virtuell teilnehmen können.
  5. Die Entscheidung einfach gelagerter oder eiliger Sachverhalte im Umlaufverfahren per E-Mail ist zulässig. Die Stimmabgaben sind nachvollziehbar zu archivieren. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss durch den Landesverbandstag gefasst werden soll.

§ 16    Beschlussfassung

  1. Alle Gremien des LSV fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder der maßgeblichen Ordnung oder Richtlinie keine abweichenden Regelungen gelten.
  2. Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen:
    1. Anträge zur Änderung der Satzung,
    2. Erlass und Aufhebung von Ordnungen und Richtlinien,
  3. Kandidaten sind gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielen konnten. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist im ersten Wahlgang derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die zuvor die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der Kandidat, der in der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Gewählte hat zu Protokoll zu geben, ob er die Wahl annimmt.
  4. Alle Wahlen können im Block per Handzeichen durchgeführt werden, soweit nicht mindestens fünf Delegierte die geheime Abstimmung beantragen. Satz 1 gilt bei Nachwahlen durch das Präsidium mit der Maßgabe, dass mindestens 1/3 der Mitglieder die geheime Wahl beantragen müssen.
  5. Das Nähere regelt die Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesverbandstages.

§ 17    Protokollierung

Alle Gremien des LSV fertigen über ihre Beratungen Protokolle an, die namentlich Auskunft über die Sitzungsteilnehmer geben sowie Anträge und Entscheidungen nebst jeweiligem Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Die Protokolle sind vom Präsidenten bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in der nächsten Beratung zu bestätigen. Eine Beschlusskontrolle findet statt. Die Sitzungs- und Geschäftsordnung findet in allen Gremien entsprechende Anwendung. Die Protokolle der Organe sind auf der LSV-Homepage zu veröffentlichen.

§ 18    Wirkung von Einsprüchen

Einsprüche gegen Entscheidungen der Organe des LSV haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtskommission kann auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung anordnen.

§ 19    Aufhebung von Sanktionen und Begnadigungsrecht

  1. Das Präsidium kann Sanktionen jederzeit aufheben. Hatte an einer Entscheidung der Landesverbandstag mitgewirkt, ist die Aufhebung bis zur Zustimmung des nächsten Landesverbandstages nur vorläufig wirksam.
  2. Der Präsident übt das Begnadigungsrecht aus.

§ 20    Auflösung

  1. Die Auflösung des LSV kann nur von einem zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Landesverbandstag beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten und anwesenden Delegierten.
  2. Im unmittelbaren Anschluss an den Auflösungsbeschluss sind mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen drei bevollmächtigte Vertreter (Liquidatoren) zu bestellen.
  3. Mit Abschluss der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an den DSB mit der Auflage, es bis zu fünf Jahre nach der Übertragung treuhänderisch für einen möglichen Rechtsnachfolger des LSV zu verwalten. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Deutsche Schachbund berechtigt, das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige schachsportliche Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Verlust der Gemeinnützigkeit i.S.d. der AO, Auflösung von Amts wegen sowie Entfall des bisherigen Zwecks.

§ 21    Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist die Satzung Lücken auf, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig.

Diese Satzung wurde am 16.09.2023 auf dem Landesverbandstag in Löberitz beschlossen.