Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesverbandstages

Für die Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesverbandstages gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung unmittelbar, insbesondere der § 5 – Organe des LSV.

In Ergänzung dieser Bestimmungen erlässt der Landesverbandstag die nachfolgende Sitzungs- und Geschäftsordnung

1.    Öffentlichkeit

  • Der Landesverbandstag des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt tagt öffentlich.
  • Die Vorbereitungen sind so zu treffen, dass Interessierte Zugang finden und eine deutliche räumliche Trennung zwischen den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 5 der Satzung und eingeladenen Gästen einerseits und der Öffentlichkeit anderseits besteht.
  • Der Landesverbandstag kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausschließen.

2.    Delegierte

  • Die Delegierten der Mitgliedsverbände sind der Geschäftsstelle möglichst frühzeitig zu benennen.
  • Die Delegierten sind verpflichtet, sich vor Beginn des Landesverbandstages registrieren zu lassen, sie erhalten bei der Registrierung Stimmkarten bzw. Stimmzettel.

3.    Versammlungsleitung, Protokollführung

  • Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der ihn vertretende Vizepräsident, leitet die Versammlung im Landesverbandstag. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Leitung der Versammlung auf ein anderes Mitglied des Vorstandes zu übertragen.
  • Das Protokoll des Landesverbandstages führt grundsätzlich der Geschäftsführer. Der Landesverbandstag kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss eine andere Regelung treffen.

4.    Eröffnung, Tagesordnung

  • Der Versammlungsleiter eröffnet den Landesverbandstag mit der Feststellung der ordnungs-gemäßen Einberufung nach § 5 der Satzung und damit der Beschlussfähigkeit nach § 5 Absatz 2 der Satzung.
  • Während der Eröffnung trifft der Geschäftsführer die Vorbereitungen, damit sofort im Anschluss die Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und der Zahl der vertretenen Stimmen vorgenommen werden kann.
  • Sodann wird nach der Reihenfolge der Tagesordnung beraten. Der Landesverbandstag kann die vorgeschlagene Tagesordnung durch Beschluss ändern und umstellen.

5.    Redeordnung

  • Der Versammlungsleiter ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und erteilt zu Beginn auf Antrag dem Berichterstatter oder Antragsteller das Wort. Enthält ein Tagesordnungspunkt eine Vielzahl von Beratungspunkten, werden diese getrennt aufgerufen und verhandelt.
  • Weitere Wortmeldungen durch Handzeichen werden in eine Rednerliste eingetragen, die der Protokollführer führt. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach dieser Rednerliste, er kann davon abweichen, wenn das für den Fortgang der Aussprache sachdienlich erscheint. Nachdem die Rednerliste erschöpft ist oder auf entsprechende Geschäftsordnungsbeschluss schließt der Versammlungsleiter die Aussprache.
  • Die Aussprache soll vorrangig zwischen den Mitgliedern des Landesverbandstages geführt werden. Der Versammlungsleiter kann auch Funktionsträgern des Landesschachverbandes, die nicht Mitglied des Landesverbandstages sind, und eingeladenen Gästen das Wort erteilen. Andere im Rahmen der Öffentlichkeit Anwesende können das Wort nur erhalten, wenn der Landesverbandstag einverstanden ist.
  • Der Versammlungsleiter kann die Redezeit zu einem Beratungspunkt mit Zustimmung des Landesverbandstages beschränken. Überschreitet ein Redner diese Redezeit, so kann ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Er muss danach seine Rede unverzüglich abbrechen und kann nicht erneut das Wort zu diesem Beratungspunkt erhalten.
  • Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungspunkt abschweifen, zur Sache aufrufen. Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, ruft der Versammlungsleiter zur Ordnung auf. Nach zweimaligem Aufruf zur Sache oder zur Ordnung kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen. Dieser muss damit seine Rede abbrechen und kann nicht erneut das Wort zu diesem Beratungspunkt erhalten.
  • Bei grober Verletzung der Ordnung kann der Versammlungsleiter den Verursacher vom Landesverbandstag ausschließen; der Teilnehmer muss in diesem Falle den Tagungsraum verlassen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist der Landesverbandstag zu unterbrechen, bis die Ordnung wiederhergestellt ist.

6.    Anträge zur Geschäftsordnung

  • Die Mitglieder des Landesverbandstages sind berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, insbesondere Anträge
  • auf Schluss der Rednerliste
  • auf Schluss der Aussprache
  • auf Vertagung des Tagesordnungspunktes auf den nächsten Landesverbandstag
  • auf Nichtbefassung mit einem Antrag
  • auf Unterbrechung des Landesverbandstages
  • auf Ausschluss der Öffentlichkeit

Der Antrag ist kurz zu begründen.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zu dem verhandelten Beratungspunkt nicht gesprochen hat; ausgenommen davon sind Geschäftsordnungsanträge im Abstimmungsverfahren (Siehe 8.).

7.    Persönliche Erklärungen

  • Wird das Wort zu einer persönlichen Erklärung gewünscht, stellt der Versammlungsleiter die Wortmeldung bis zum Abschluss des Beratungspunktes zurück. Eine persönliche Erklärung ist auf längstens 5 Minuten beschränkt.
  • Zu einer persönlichen Erklärung findet keine weitere Aussprache statt.

8.    Abstimmungen

  • Die Antragsteller sind berechtigt, ihre Anträge vor der Abstimmung abzuändern. Die anderen Mitglieder des Landesverbandstages können Änderungsanträge zu den Anträgen stellen. Neue Anträge sind nicht zulässig.
  • Vor Beginn der Abstimmung ist es zulässig, Geschäftsordnungsanträge auf Teilung eines Antrages zu stellen. Beschließt der Landesverbandstag die Teilung, wird über jeden Teil getrennt abgestimmt.
  • Liegen mehrerer Anträge über den gleichen Gegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt, die Reihenfolge bestimmt insoweit der Versammlungsleiter. Es ist zulässig, einen Geschäftsordnungsantrag auf eine andere Reihenfolge zu stellen.
  • Enthält eine Antrag eine Vielzahl von Beratungspunkten, die nach Nr. 5 Absatz 1 getrennt verhandelt werden, so wird zu jedem Beratungspunkt abgestimmt und, sofern es sich um eine Ordnung o.ä. handelt, nach der Behandlung aller Beratungspunkte eine Schlussabstimmung durchgeführt, der die in den einzelnen Beratungspunkten festgestellte Fassung zugrunde gelegt wird.
  • Auf Geschäftsordnungsantrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Landesverbandstages ist geheim oder namentlich abzustimmen.
  • Bei offenen Abstimmungen werden grundsätzlich zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen und zuletzt die Stimmenthaltungen festgestellt. Deutet sich ein hoher Konsens an oder bei den Abstimmungen über einzelne Beratungspunkte nach Absatz 4 kann der Versammlungsleiter abweichend zuerst nach Gegenstimmen und Stimmenthaltungen fragen und danach ggf. das Abstimmungsergebnis feststellen, ohne auch noch die Ja-Stimmen abzufragen.
  • Für geheime Abstimmungen sind Stimmzettel vorzubereiten, die Manipulationen verhindern und durch eine geeignete Blockung der Stimmenzahl eine schnelle Auszählung ermöglichen, ohne dass das Abstimmungsgeheimnis verletzt wird.
  • Bei namentlichen Abstimmungen verliest der Geschäftsführer die Namen der Stimmberechtigten mit Stimmenzahl, die ihre Entscheidung mit „Ja“, “Nein“ oder „Enthaltung“ zu Protokoll geben. Wird festgestellt, dass nicht alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandstages anwesend sind, wird ein zweiter Aufruf der Abwesenden vorgenommen, sodann wird die Abstimmung vom Versammlungsleiter geschlossen.
  • Unmittelbar nach der Auszählung der Abstimmung gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis bekannt.

9.    Wahlen

  • Enthält die Tagesordnung Wahlen, ist zu Beginn eine Zählkommission zu wählen.
  • Für Wahlen gilt Nr. 8 Absätze 6, 7 und 9 entsprechend.

10.  Inkrafttreten

Die Sitzungs- und Geschäftsordnung tritt am 8.9.2007 in Kraft